Artikel 3 der UN-Frauenrechtskonvention enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, positive Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und zur Förderung der Frau zu treffen.
Welche Maßnahmen dies im einzelnen sind, bestimmt die UN-Frauenrechtskonvention jedoch nicht, dies bleibt vielmehr den Vertragsstaaten überlassen.…
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