Artikel 9 Abs. 1 der UN-Frauenrechtskonvention bezieht sich auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei Erwerb, Verlust (Wechsel) oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit; weder ,die Eheschließung mit einem Ausländer noch der Wechsel der Staatsangehörigkeit durch den Ehemann dürfen der Ehefrau die eigene Staatsangehörigkeit nehmen oder ihr die Staatsangehörigkeit des Ehemannes aufzwingen. Entsprechende völkerrechtliche Verpflichtungen hat die Bundesrepublik Deutschland bereits mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen1 und im Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen.
Nach Artikel 9 Abs. 2 der UN-Frauenrechtskonvention sind bezüglich der Staatsangehörigkeit der Kinder Müttern die gleichen Rechte wie Vätern einzuräumen.
Beim Geburtserwerb der Staatsangehörigkeit durch Kinder unterscheidet das innerstaatliche deutsche Recht nicht danach, ob das Kind von einem deutschen Vater oder einer deutschen Mutter abstammt § 4 Abs. 1 StAG. Ist allerdings bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Diese geltende Regelung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes verstößt nach allgemeiner Auffassung nicht gegen das Benachteiligungsverbot des Artikel 9 der UN-Frauenrechtskonvention.
Artikel 9 [Staatsangehörigkeit]
- Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern hinsichtlich des Erwerbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen die Vertragsstaaten sicher, dass weder durch Eheschließung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehemanns im Laufe der Ehe ohne weiteres sich die Staatsangehörigkeit der Frau ändert, diese staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird.
- Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.
- BGBl. 1973 II S. 1249[↩]