In Artikel 5 spricht die UN-Frauenrechtskonvention die Überwindung von sozialen und kulturellen Verhaltensmustern und Vorurteilen sowie die starre Rollenverteilung zwischen Mann und Frau und dabei insbesondere die Bedeutung dieses Ziels bei der Erziehung in der Familie an. Für die schulische Erziehung werden die erforderlichen Maßnahmen in Artikel 10 Buchstabe c insbesondere hinsichtlich der Lehrmittel konkretisiert.
Für den Bereich der Familie hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Neufassung des § 1356 BGB durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 diesen Zielen Rechnung getragen. Mit dieser Vorschrift ist entgegen früheren starren Regelungen nicht mehr ein gesetzliches Leitbild für die Aufgabenteilung zwischen Mann und Frau in der Ehe festgelegt. Es bleibt vielmehr der Entscheidung der Ehegatten überlassen, wie sie Aufgaben in ihrer Lebensgemeinschaft verteilen. Der Vorrang des Kindeswohles ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die elterliche Sorge sichergestellt. So bestimmt § 1627 BGB nach der Neufassung durch das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 und der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 19791, daß die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben haben.
Die Umsetzung in der täglichen gerichtlichen Praxis steht freilich häufig noch auf einem anderen Blatt.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
- um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen;
- um sicherzustellen, dass die Erziehung in der Familie zu einem richtigen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, dass das Interesse der Kinder in allen Fällen vorrangig zu berücksichtigen ist.
- BGBl. I S.1061[↩]
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