Frauenrechtskonvention und Staatenverpflichtung

Regierungsviertel Berlin

Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verpflichtet die Vertragsstaaten völkerrechtlich, alle geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen zu ergreifen. Das Übereinkommen tritt damit neben die rechtlichen Verpflichtungen aus den bereits erwähnten Konventionen sowie die politischen Verpflichtungen, die sich aus den Beschlüssen der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates, der Frauenrechtskomision und der beiden Weltfrauenkonferenzen Mexiko-Stadt (1975) und Kopenhagen (1980) der Vereinten Nationen ableiten lassen. Das Übereinkommen bezieht sich auf alle Lebensbereiche und ist dadurch eng verknüpft mit den frauenpolitischen Ergebnissen der beiden genannten Weltfrauenkonferenzen der Vereinten Nationen.

Die Bestimmungen des Übereinkommens richten sich jeweils nur an die Vertragsstaaten und begründen lediglich Staatenverpflichtungen. Unmittelbare Rechte und Pflichten einzelner Personen sind aus dem Übereinkommen selbst nicht abzuleiten, sondern könnten sich erst infolge einer innerstaatlichen Umsetzung der Staatenverpflichtungen ergeben.

Da die Bestimmungen des Übereinkommens keine Prioritäten für die verschiedenen möglichen Maßnahmen festlegen, bleibt es dem Ermessen der zuständigen staatlichen Organe überlassen, die jeweils geeigneten Maßnahmen zur Ausführung des Übereinkommens zu ergreifen.

Diese Verpflichtung der Mitgliedsstaaten findet sich auch in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen wieder. Als umfassendes Ziel zieht sich die Gleichstellung der Geschlechter wie ein roter Faden durch die gesamte Agenda2030. Außerdem ist sie explizit noch einmal als Nachhaltigkeitsziel aufgeführt worden (Nachhaltigkeitsziel 5). Die internationale Staatengemeinschaft verpflichtet sich, die Geschlechtergleichheit weiter voranzubringen.

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