In ihrem Artikel 7 spricht die UN-Frauenrechtskonvention die Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben an. Als Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung von Frauen im öffentlichen Leben werden insbesondere genannt:
- das aktive und passive Wahlrecht,
- Zugang zu öffentlichen Ämtern,
- Zugang zur Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit sowie
- Betätigungsmöglichkeiten in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen.
Den Verpflichtungen aus Artikel 7 Buchstabe a und b entsprechende Verpflichtungen enthalten bereits das Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau1 sowie Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 3 des UN-Zivilpaktes. Die Staatenverpflichtung des Artikels 7 Buchstabe b zweiter Halbsatz der UN-Frauenrechtskonvention – betreffend den Zugang von Frauen zu „öffentlichen Ämtern“ und zur „Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben“ – deckt sich mit dem wesentlichen materiellen Inhalt und auch weitgehend im Wortlaut mit Artikel III des Übereinkommens vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau.
Die Verpflichtungen aus Artikel 7 sind in der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 9 sowie Art. 33 GG in Verbindung mit dem Parteiengesetz, dem Bundeswahlgesetz bzw. den Wahlgesetzen der Länder, den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder, dem Richtergesetz und ähnlichen Gesetzen rechtlich gewährleistet.
Soweit Artikel 7 Buchstabe b der UN-Frauenrechtskonvention Raum für die Auslegung lässt, dass damit auch „öffentliche Ämter“ und die „Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben“ im Bereich der Bundeswehr erfaßt sind, hat die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG bei der Ratifizierung der UN-Frauenrechtskonvention einen Vorbehalt hinsichtlich des Waffendienstes für Frauen angebracht.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes und gewährleisten insbesondere allen Frauen in gleicher Weise wie den Männern
- das Stimmrecht bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie das passive Wahlrecht für alle öffentlich gewählten Gremien;
- das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der Regierungspolitik und deren Durchführung sowie auf Bekleidung öffentlicher Ämter und auf Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit;
- das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen.
- BGBl. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46[↩]
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