Artikel 2 enthält eine Verurteilung jeder Form von Diskriminierung der Frau verbunden mit der generellen Verpflichtung für alle Vertragsstaaten, eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung zu verfolgen, die sich sowohl auf gesetzliche als auch auf sonstige geeignete Maßnahmen erstreckt.
Im einzelnen sind von Vertragsstaaten der UN-Frauenrechtskonvention die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen:
- Die Verankerung des Grundsatzes der Gleichberechtigung in der Staatsverfassung bzw. in anderen geeigneten Rechtsvorschriften;
- die Umsetzung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung der Gleichberechtigung;
- das (gesetzliche) Verbot der Diskriminierung der Frau, wobei mit dem Verbot gegebenenfalls auch Sanktionen verbunden sein sollen;
- der gesetzliche Schutz der Rechte der Frau durch Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen;
- die Unterlassung diskriminierender Handlungen und Praktiken in allen staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen;
- die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Privatpersonen, Organisationen und Unternehmen;
- die Änderung oder Aufhebung aller Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken, durch die Frauen diskriminiert werden;
- die Aufhebung aller strafrechtlichen Vorschriften, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.
Unter dem Begriff der Sanktionen, die gegebenenfalls mit dem Verbot der Diskriminierung der Frau verbunden werden sollen, können auch zivilrechtliche Rechtsfolgen wie z. B. die Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder die Entstehung von Schadensersatzansprüchen verstanden werden.
Den Verpflichtungen aus Artikel 2 des Übereinkommens entspricht die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend. Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts sind als Grundrechte nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gesichert. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Grundgesetzes hieran als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Eine Verletzung dieser Grundrechte kann bei den staatlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Durch das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 19571 ist im Familienrecht Gleichberechtigung von Mann und Frau verwirklicht worden. Durch das Erste Gesetz zur Reform des Eheund Familienrechts vom 14. Juni 19762 ist im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Gleichwertigkeit von Kindererziehung und Haushaltsführung mit der Erwerbstätigkeit sichergestellt worden; diese Gleichwertigkeit wirkt sich beim Scheitern der Ehe im Versorgungsausgleich aus. Für das Arbeitsleben gebieten die durch das Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über die Erhaltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang (Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz) vom 13. August 19803 eingefügten Vorschriften der §§ 611 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich die Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Das in der Bundesrepublik Deutschland ausgebaute System der Arbeitsgerichtsbarkeit trägt entscheidend zur Durchsetzung der Gleichbehandlung von Mann und Frau bei. Das Schwergewicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lag hier bisher bei der Durchsetzung der Lohngleichheit. Für andere Bereiche der privaten Rechtsbeziehungen gibt es keine ausdrücklichen Rechtsvorschriften bezüglich der Gleichbehandlung der Geschlechter. Jedoch sind nach Artikel 2 Buchstabe e des Übereinkommens für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Privatpersonen, Organisationen und Unternehmen nicht unbedingt gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen. Strafrechtliche Bestimmungen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen, bestehen in der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Artikel 2 [Verurteilung jeder Form der Diskriminierung]
Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck,
- den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen;
- durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;
- den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schützen;
- Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
- alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;
- alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;
- alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.