Prostitution und Frauenhandel

Artikel 6 der UN-Frauenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, den Frauenhandel und die Ausbeutung der Prostitution von Frauen zu unterbinden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in diesem Bereich insgesamt vier internationale Übereinkommen ratifiziert. Es sind dies:

  1. Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der Sklavenhalterei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken1,
  2. das Internationale Übereinkommen vom 18. Mai 1904 zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 4. Mai 19492,
  3. das Internationale Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 4. Mai 19493 und
  4. die Übereinkunft vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 12. November 19474.

Ein fünftes – weitergehendes – internationales Übereinkommen, nämlich das Übereinkommen vom 2. Dezember 1949 zur Beseitigung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Prostitution anderer5, wurde von der Bundesrepublik Deutschland „aus rechts- und kriminalpolitischen Gründen“ nicht ratifiziert, weil es u. a. dazu verpflichtet hätte, jede Vermietung oder Anmietung von Räumen zum Zwecke der Prostitution bzw. das Unterhalten oder Finanzieren eines bordellartigen Betriebs unter Strafe zu stellen, und zwar auch dann, wenn die Prostituierten nicht in wirtschaftlicher oder persönlicher Abhängigkeit gehalten werden.

Frauenhandel und die Ausbeutung der Prostitution von Frauen werden in der Bundesrepublik Deutschland nahezu ausschließlich durch die Strafvorschriften des § 180 a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) und § 237 StGB (Zwangsheirat) bekämpft. Weitergehende gesetzlichen Regelungen versanden regelmäßig im Gesetzgebungsverfahren.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.

  1. BGBl. 1958 II S. 203[]
  2. BGBl. 1 972 II S. 1478[]
  3. BGBl. 1972 II S.1482[]
  4. BGBl. 1972 II S. 1489[]
  5. GV-Res. 8 [XXXIII][]

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