Fakultativprotokoll

Mit dem Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sind zwei Kontrollmechanismen eingeführt worden, die in der eigentlichen Frauenrechtskonvention „vergessen“ worden waren. Durch die Individualbeschwerde und das Untersuchungsverfahren sind Rechtsbehelfe eingeführt worden, in dessen Rahmen einzelfallspezifische Frauenrechtsverletzungen untersucht und überprüft werden können. So können einzelne Frauen oder Gruppen nationale Rechtsverletzungen bezüglich der Frauenrechtskonvention direkt an das Komitee berichten.

Mit der Individualbeschwerde erklärt die beschwerdeführende Frau in welcher Art und Weise sie durch einen Vertragsstaat in eines oder mehrere ihrer Rechte aus der Frauenrechtskonvention verletzt worden ist. Die Einreichung der Beschwerde ist an einige Voraussetzungen geknüpft. So muss sie schriftlich eingereicht werden und hat mit Namen unterzeichnet zu sein. Anonym wird keine Individualbeschwerde angenommen. Darüber hinaus muss vor Beschwerdeeinreichung der Rechtsweg in dem jeweiligen Vertragsstaat durchlaufen worden sein. Außerdem darf die Rechtsverletzung zeitlich nicht vor dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls in dem Vertragsstaat erfolgt sein.

Eine Arbeitgruppe, die von der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen eingesetzt worden ist, hat das Fakultativprotokoll erarbeitet. Nachdem die Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen das Protokoll im März 1999 angenommen und abgeschlossen hatte, konnte es im Oktober des gleichen Jahres von der Generalversammlung verabschiedet (Resolution 54/4 der Generalversammlung der UNO) werden. Mit dem 22. Dezember 2000 ist das Fakultativprotokoll in Kraft getreten.

An den Verhandlungen zum Fakultativprotokoll war die Bundesrepublik Deutschland konstruktiv beteiligt, denn Deutschland hatte in dieser Zeit die EU-Präsidentschaft inne und stellte den Vorsitz der Frauenrechtskommission. In Deutschland ist das Zusatzprotokoll am 15. April 2002 in Kraft getreten (BGBl. 2001 II, 1237), nachdem die Ratifizierungsurkunde drei Monate zuvor beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden war.

UN-Frauenrechtskonvention