Sondermaßnahmen zur Gleichberechtigung

Geschäftsmann-Geschäftsfrau

Nach der Bestimmung des Artikels 4 der UN-Frauenrechtskonvention sind zeitweilige Sondermaßnahmen, die lediglich der Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung dienen, nicht als Verstoß gegen das Übereinkommen anzusehen. Ganz im Gegenteil: Mit dieser Regelung wird vielmehr dazu aufgefordert, sich diverser zeitweiliger Sondermaßnahmen wie der Frauenförderung zu bedienen und einzusetzen, damit das Ziel der Frauenrechtskonvention (schneller) erreicht werden kann.

Hierzu gehören etwa spezielle Förderprogramme, die für Frauen notwendig sind, um ihnen z. B. bei der beruflichen Wiedereingliederung vergleichbare Möglichkeiten zu verschaffen, wie sie Männern zur Verfügung stehen. Ebenfalls hierzu zählen Frauenquoten – etwa im öffentlichen Dienst, in Führungspositionen etc.

Maßnahmen dieser Art sind jedoch nach Erreichen der Ziele aufzuheben.

In der Bundesrepublik Deutschland sind z.B. Geschlechterquoten für Führungspositionen eingeführt worden. Außerdem sind von den einzelnen Bundesländern aber auch vom Bund Gleichstellungsgesetze verabschiedet worden, mit deren Hilfe die Frauenförderung und die Gleichbehandlung umgesetzt werden soll.

Außerdem wird hier in der Frauenrechtskonvention ausdrücklich klargestellt, daß Sondermaßnahmen zum Schutz der Mutterschaft durch die UN-Frauenrechtskonvention nicht berührt werden.

Artikel 4

  1. Zeitweilige Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens, dürfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Maßstäbe zur Folge haben; diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.
  2. Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten – einschließlich der in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen – zum Schutz der Mutterschaft gelten nicht als Diskriminierung.

Bildquellen:

UN-Frauenrechtskonvention