Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinter1egung der Ratifikationsurkunde sowohl eine Erklärung abgegeben wie auch einen Einspruch eingelegt und einen Vorbehalt angebracht:
Erklärung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Die anläßlich der Hinterlegung abgegebene Erklärung betrifft das Selbstbestimmungsrecht der Völker und war insbesondere der seinerzeit – im Jahr 1985 – bestehenden deutschen Teilung geschuldet:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zu dem mit den Worten „in Bekräftigung dessen, daß die Festigkeit des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ beginnenden Absatz der Präambel des Übereinkommens:
Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und in den Internationaien Pakten vom 19. Dezember 1966 niedergelegt ist, gilt für alle Völker und nicht nur für diejenigen, die „unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung“ leben. Deshalb haben alle Völker das unveräußerliche Recht, frei über ihren polilischen Status zu entscheiden und frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten. Die Bundesrepublik Deutschland könnte eine Interpretation des Selbstbestimmungsrechts, die dem eindeutigen Wortlaut der Charta der Vereinten Nationen und der beiden internationalen Menschenrechtspakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 widerspricht, nicht als rechtsgültig anerkennen. Sie wird die Ziffer 11 der Präambel in diesem Sinne verstehen.
Von Deutschland erklärter Vorbehalt
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland einen Vorbehalt erklärt:
Artikel 7 Buchstabe b wird nicht angewandt, soweit Artikel 12a Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht. Gemäß dieser Verfassungsbestimmung dürfen Frauen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
Durch die am 23. Dezember 2000 in Kraft getretene Änderung von Artikel 12a Abs. 4 Satz 2 GG, mit der der freiwillige Dienst von Frauen mit der Waffe in der Bundeswehr auf eine klare verfassungsrechtliche Grundlage gestellt und Frauen der Zugang in alle Bereiche der Streitkräfte ermöglicht wurde, entfiel die Notwendigkeit, diesen Vorbehalt weiter aufrechtzuerhalten. Nach Artikel 28 Abs. 3 Satz 1 des Übereinkommens können Vorbehalte jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Dementsprechend hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt zurück genommen.
Die Deutsche Demokratische Republik, für die die Frauenrechtskonvention am 3. September 1981 in Kraft getreten ist, hatte einen Vorbehalt zu Artikel 29 Abs. 1 der Konvention erklärt.
Von Deutschland eingelegter Einspruch
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland den folgenden Einspruch eingelegt, der von anderen Ländern erklärte Vorbehalte betrifft:
Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß die Vorbehalte von Ägypten zu Artikel 2, Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 16, von Bangladesch zu Artikel 2, Artikel 13 Buchstabe a und Artikel 16 Abs. 1 Buchstaben c und 1, von Brasilien zu Artikel 15 Abs. 4 und Artikel 16 Abs.1 Buchstaben a, c, g und h, von Jamaika zu Artikel 9 Abs. 2, der Republik Korea zu Artikel 9 und Artikel 16 Abs. 1 Buchstaben c, d, t und g, und von Mauritius zu Artikel 11 Abs. 1 Buchstaben b und d und Artikel 16 Abs.1 Buchstabe g mit Ziel und Zweck des Ubereinkommens (Artikel 28 Absatz 2) nicht vereinbar sind, und erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. lm Verhältnis zur Bundesrepubiik Deutschland können sie nicht zur Rechtfertigung einer Rechtspraxis herangezogen werden, die die in der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den genannten Artikeln des Übereinkommens Frauen und Kindern eingeräumten Rechtspositionen nicht beachtet.
Dieser Einspruch soll das Inkratttreten des Übereinkommens zwischen Ägypten. Bangladesch, Brasilien, Jamaika, der Republik Korea, Mauritius und der Bundesrepublik Deutschland im Übrigen nicht verhindern.
Von Österreich erklärter Vorbehalt
Auch Österreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden einen Vorbehalt erklärt:
Österreich behält sich das Recht vor, Artikel 7 lit. b in bezug auf militärische Dienstleistungen und Artikel 11 in bezug auf das Verbot der Nachtarbeit von Frauen und den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden.
Bildquellen:
- Ampelmädchen: Michael Bußmann