Ratifizierung der Frauenrechtskonvention

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Mit der Frauenrechtskonvention ist das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau gemeint. Hierbei handelt es sich um ein internationales Übereinkommem der Vereinten Nationen zu den Rechten der Frauen. Die Frauenrechtskonvention, die CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women), ist von der UN-Generalversammlung am 18. Dezember 1979 verabschiedet worden. In Kraft getreten ist das Übereinkommen am 3. September 1981 in Übereinstimmung mit Artikel 27  der Frauenrechtskonvention. Nach Art.27 Abs. 1 CEDAW tritt dieses Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

Das Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung beim Verwalter dieses Übereinkommens, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, seit dem 1. März 1980 auf.

Mit der Ratifizierung verpflichtet sich der jeweilige Staat, die in dem Vertrag, hier die Frauenrechtskonvention, anerkannten Rechte und Pflichten umzusetzen. So hat der Staat innerstaatliche Maßnahmen und Rechtsvorschriften bzw. Gesetze einzuführen, die mit den Regelungen des Vertrages (der Konvention) vereinbar sind. Außerdem hat der Vertragsstaat mit der Ratifizierung sich verpflichtet, regelmäßig dem Ausschuss einen Bericht über den Stand der Umsetzung des Vertrages (der Konvention) vorzulegen.

Hat ein Staat die Konvention nur unterzeichnet, dann hat er die Absicht, die Konvention innerstaatlich zu prüfen und zieht eine Ratifizierung in Betracht.

In Deutschland ist die Frauenrechtskonvention am 17. Juli 1980 durch die Bundesregierung unterzeichnet worden. Die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde erfolgte am 9. Juli 1985. So trat die Frauenrechtskonvention in Übereinstimmung mit Art 27 Abs 2 CEDAW am 9. August 1985 in Deutschland in Kraft (BGBl. 1985 II, 647).

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