Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Leben

Artikel 13 der UN-Frauenrechtskonvention normiert die Verpflichtung zur Beseitigung von Diskriminierungen der Frau auch allen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens und führt einige hierfür wichtige Bereich – das Recht auf Familienbeihilfen, das Recht zur Kreditaufnahme wie für Männer, das Recht auf Teilnahme an Freizeit, Sport und kulturellem Leben – exemplarisch auf.

Entsprechende Bestimmungen enthält im deutschen Recht heute insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, um der Frau nach dem Gleichheitsgrundsatz die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten, insbesondere

  1. das Recht auf Familienbeihilfen;
  2. das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite aufzunehmen;
  3. das Recht auf Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen, Sport und allen Aspekten des kulturellen Lebens.

Sie sind derzeit offline!